Leitsatz (amtlich)
1. Ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück kann nicht analog § 928 Abs. 1 BGB durch Verzicht aufgegeben werden.
2. Der gleichzeitige Verzicht sämtlicher Miteigentümer auf ihre Anteile ist grundbuchrechtlich grundsätzlich zulässig. Dies setzt voraus, dass die gemeinsame Verzichtserklärung auf eine Weise vollzogen wird, die dem Verzicht auf das Alleineigentum gleichsteht, weil es durch die Eintragung der Verzichtserklärungen in das Grundbuch zu einer Aufgabe des Eigentums an dem Grundstück insgesamt kommt.
Normenkette
BGB § 928 Abs. 1
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000,00 EUR.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1) und W. T. waren seit dem 6. Juni 1994 zu je 1/2 als Eigentümer des im Grundbuch von E. Blatt ... (nunmehr Blatt ...) verzeichneten Flurstücks ... der Flur ... eingetragen.
Die beiden Eigentümer erklärten unter dem 30. Mai 2013 den Verzicht auf den vorgenannten Grundbesitz. Ihre Unterschriften unter dieser Erklärung wurden durch die Notarin W. aus E. beglaubigt (UR-Nr. 875/2013). W. T. verstarb am 4. April 2014 und wurde von der Beteiligten zu 2) beerbt. Auf den Vollzugsantrag der Beteiligten zu 1) vom 21. März 2016 trug das Grundbuchamt deren Eigentumsverzicht am 13. Juli 2016 in das Grundbuch ein. Am 15. September 2016 wurde das beteiligte Land aufgrund Erbscheins vom 9. September 2016 des Amtsgerichts Eisleben als Eigentümer zu 1/2 anstelle des W. T. eingetragen.
Der Landesbetrieb Bau- und Liegenschaftsmanagement des Beteiligten zu 2) wies das Grundbuchamt mit Schreiben vom 30. März 2017 darauf hin, dass nach der Rechtsprechung die Eintragung des Verzichts auf den Miteigentumsanteil an einem Grundstüc...