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OLG Naumburg Beschluss vom 25.07.2001 - 12 W 22/01

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Verfahrensgang

LG Dessau (Urteil vom 10.04.2001; Aktenzeichen 4 O 670/00)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau vom 10. April 2001 (AZ: 4 O 670/00) aufgehoben.

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird für unzulässig erklärt.

Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht in Dessau verwiesen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger begehrt von der beklagten Gemeinde aus abgetretenem Recht die Zahlung von Aufwendungsersatz aus einem Erschließungsvertrag.

Die beklagte Gemeinde schloss am 15. November 1992 mit der V. Immobilien GmbH (im Folgenden: GmbH) als Vorhaben- und Erschließungsträger einen schriftlichen „Erschließungsdurchführungsvertrag” zur Erschließung des Wohngebietes „Wohnpark Z.”.

Gemäß § 1 Abs. 1 des Vertrages übernahm die GmbH als Eigentümerin sämtlicher Grundstücke des genannten Wohngebietes die der Gemeinde obliegende Erschließungspflicht für die Herstellung der in § 3 genannten Erschließungsanlagen und verpflichtete sich gleichzeitig, diese Anlagen an die beklagte Gemeinde zu übertragen (§ 1 Abs. 2 des Vertrages).

In § 3 des Vertrages heißt es u. a.:

Die Erschließung nach diesem Vertrag umfasst

„1)

  1. die Freilegung der öffentlichen Erschließungsflächen
  2. die Herstellung der öffentlichen Abwasseranlagen
  3. die Herstellung der öffentlichen Wege und Plätze einschließlich

    • Fahrbahnen und deren Einbindungen in die vorhandene

      Landstraße

    • Parkflächen
    • Geh-/Fuß- und Wege
    • Straßenentwässerung
    • Straßenbegleitgrün
  4. selbständige öffentliche Parkflächen
  5. selbständige öffentliche Grünanlagen
  6. Immissionsschutzanlagen

nach Maßgabe der in § 12 enthaltenen Anlagen ….

In § 4 vereinbarten die Vertragsparteien, dass die GmbH „sämtliche Kosten der Erschließung gemäß § 3” des Vertrages trägt. In § 6 Abs. 2 regelten die Parteien, dass die GmbH ...

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