Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwirkung des Anspruchs auf Hausratsteilung
Leitsatz (amtlich)
Verwirkt ist ein Anspruch auf Hausratsteilung, wenn ein Ehegatte während des Getrenntlebens und auch längere Zeit nach Scheidung einen Anspruch auf Hausratsteilung nicht geltend macht (Zeitmoment), der andere aufgrund eingetretener "Funkstille" dies Verhalten dahin verstehen kann, dass von einer weiteren Geltendmachung der Hausratsteilung abgesehen wird (Umstandsmoment).
Normenkette
HausrVO § 1 Abs. 1; HausrVO § 8; BGB § 242
Verfahrensgang
AG Dessau (Beschluss vom 16.06.2006; Aktenzeichen 3 F 474/05) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - FamG - Dessau vom 16.6.2006 (Az.: 3 F 474/05) wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens bei einem Beschwerdewert von 11.154 EUR zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Hausratsverteilung.
Das AG hat mit von der Antragstellerin angefochtenem Beschluss vom 16.6.2006 (Bl. 52-55 d.A.), auf dessen Inhalt der Senat verweist, die von ihr begehrte Ausgleichszahlung versagt und ferner die Verteilung des Hausrats abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde.
Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und erklärt im Wesentlichen ergänzend, dass auch ein Grund für die nunmehr begehrte Hausratsteilung die Obhut der mittlerweile volljährigen Kinder beim Antragsgegner gewesen sei und erst nach deren Auszug die Kinder den Hausrat nicht mehr in Anspruch nehmen müssen.
II. Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist als befristete Beschwerde nach §§ 621e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO, 14 HausratsVO statthaft. Es ist insbesondere innerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist beim OLG eingegangen.
Die Beschwerde der Antrags...