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OLG Naumburg Beschluss vom 23.02.2021 - 12 Wx 41/20

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Wirksamkeit einer Löschungsbewilligung setzt voraus, dass sie mit dem Willen des Erklärenden zum Grundbuchamt gelangt ist.

2. An diesem Willen fehlt es, wenn die Urkunde zwar aus anderem Grunde zum Grundbuchamt gelangt ist, die Bewilligung aber mit der Erklärung versehen worden war, dass der Notar diesbezüglich ausdrücklich nicht mit irgendwelchen Vollzugstätigkeiten beauftragt werde.

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg - Grundbuchamt - vom 23. Juni 2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 33.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des im Bestandsverzeichnis lfd. Nr. 1 des Wohnungsgrundbuchs von Wittenberg Blatt ... 2 eingetragenen Wohnungseigentums.

Das Wohnungseigentum ist in der Abteilung II unter Nr. 1 mit einer aufschiebend bedingten Rückauflassungsvormerkung für den Verein S. e.V. mit Sitz in Lutherstadt Wittenberg ("Vorrangvorbehalt auf einmalige Ausnutzung beschränkt für Grundbuchpfandrechte bis zu 10.000,00 DM; bis achtundzwanzig vom Hundert Zinsen jährlich einschließlich Nebenleistungen") belastet.

Am 20. Dezember 2019 schloss die Antragstellerin mit den Eheleuten T. und N. B. einen notariellen Kaufvertrag über das vorgenannte Wohnungseigentum, welcher unter Ziffer 7 den Antrag auf Löschung der in der Abteilung II unter Nr. 1 des Wohnungsgrundbuchs von Wittenberg Blatt ... 2 mit folgendem Wortlaut enthält:

"Hierdurch wird die Löschung des Rechts Abt. II Nr. 1 beantragt. Die Löschungsbewilligung (enthalten in den Urkunden UR 787/2017 vom 13.07.2017 und UR 406/2018 vom 03.04.2018 des Notars St. K. mit Sitz in Lutherstadt Wittenberg) wurde bereits im Grundbuch vo...

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