Leitsatz (amtlich)
Die mangelnde örtliche Zuständigkeit gemäß § 937 Abs. 1 ZPO kann trotz § 571 Abs. 2 ZPO noch im Rechtsmittelverfahren zu einer antragsgemäßen Verweisung an ein anderes erstinstanzliches Gericht führen. Dies gilt erst recht dann, wenn der Verfügungsgegner an dem erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt war und daher noch keine Gelegenheit vor dem Beschwerdeverfahren hatte, Zuständigkeitsrüge zu erheben.
Verfahrensgang
LG Magdeburg (Beschluss vom 26.11.2014; Aktenzeichen 11 O 1659/14) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des LG Magdeburg vom 26.11.2014 aufgehoben.
Das einstweilige Verfügungsverfahren wird auf den Hilfsantrag des Antragstellers an das LG Rostock zur Entscheidung über die beantragte einstweilige Verfügung verwiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nach § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht nach § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt worden. In der Sache hat der Senat den angefochtenen Beschluss des LG aufzuheben und das einstweilige Verfügungsverfahren ohne eigene Sachprüfung - auf den Hilfsantrag des Antragstellers hin - an das LG Rostock zu verweisen, weil dies für die beantragte Herausgabeverfügung als Gericht der Hauptsache nach §§ 937 Abs. 1, 802 ZPO in Verbindung mit § 24 ZPO ausschließlich zuständig ist, der Senat somit in einem Hauptsacheverfahren nicht zur Entscheidung berufen wäre und ihm insoweit eine eigene Sachentscheidungsbefugnis verwehrt ist. An der Prüfung der Zuständigkeit ist der Senat insbesondere auch nicht durch § 571 Abs. 2 S. 2 ZPO gehindert gewesen.
I. Das LG Magdeburg, bei dem der Antragsteller seinen auf Wiedereinräumung des Mitbesitzes an den näher bezeichneten land...