Leitsatz (amtlich)
Ist die Beiordnung ohne den Zusatz "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts" erfolgt, so ist für die Festsetzung der Anwaltsvergütung allein der Inhalt des Beschlusses maßgeblich.
Die anderweitige Auffassung OLG Naumburg FamRZ 1999, 1683 und OLGR 2001, 486 kann nach Inkrafttreten des RVG nicht mehr aufrechterhalten werden.
Verfahrensgang
AG Haldensleben (Beschluss vom 02.05.2008; Aktenzeichen 16 F 325/06) |
Tenor
Die befristete Beschwerde der Landeskasse vom 26.5.2008 gegen den Beschluss des AG - FamG - Haldensleben, Zweigstelle Wolmirstedt, vom 2.5.2008 (Az.: 16 F 325/06) wird als unbegründet zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 15.8.2007 hat das AG Haldensleben, Zweigstelle Wolmirstedt, der in Wolmirstedt wohnhaften Antragstellerin für das Ehescheidungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Beschwerdegegnerin bewilligt, die ihren Kanzleisitz in Magdeburg hat. Eine Einschränkung, die Beiordnung erfolge nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts, enthält der Prozesskostenhilfebeschluss des AG nicht. Auf den Vergütungsfestsetzungsantrag der Beschwerdegegnerin hat die Rechtspflegerin bei dem AG mit Beschluss vom 15.2.2008 die der Antragsgegnerin gegen die Staatskasse zustehende Vergütung auf 693,18 EUR festgesetzt und hierbei Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld der Beschwerdegegnerin für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung außer Ansatz gelassen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Antragstellerin sei am Ort des Prozessgerichts wohnhaft, so dass mit der Beauftragung der Beschwerdegegnerin Mehrkosten verbunden gewesen seien, deren Erstattung aus der Landeskasse nicht in Betracht komme. Der Beiordnungsantrag der nicht bei dem...