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OLG Naumburg Beschluss vom 12.06.2019 - 2 W 9/18

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Normenkette

BeurkG §§ 4, 17 Abs. 2; GNotKG §§ 21, 92

 

Verfahrensgang

LG Magdeburg (Beschluss vom 19.12.2017; Aktenzeichen 10 OH 33/17)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 19.12.2017 wird zurückgewiesen.

II. Das erstinstanzliche Verfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

III. Der Gebührenstreitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.962,70 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit Schreiben vom 15.08.2016 erhielt die Antragsgegnerin von Rechtsanwalt F., M. den Auftrag zur Beurkundung eines Ehe- und Erbvertrages, der zwischen dem Antragsteller, einem Chefarzt, und seiner damaligen Verlobten T. K. einer halbtags tätigen Dokumentationsassistentin, abgeschlossen werden sollte. Rechtsanwalt F. fügte dem Schreiben einen Vertragsentwurf bei; dieser Entwurf sei - so Rechtsanwalt F. - im Vorfeld mit den zukünftigen Eheleuten beratend erörtert und abgestimmt worden. Die Antragsgegnerin entwarf daraufhin unter Verwendung der wesentlichen Punkte des Anwaltsentwurfs einen notariellen Ehe- und Erbvertrag und übersandte ihn auftragsgemäß an Rechtsanwalt F. In einer begleitenden Email vom 16.08.2016 äußerte die Notarin hinsichtlich der vorgesehenen erbvertraglichen Regelung Bedenken und bat deswegen um eine Besprechung mit dem Rechtsanwalt. Eine Rückmeldung durch Rechtsanwalt F. oder einen der Ehegatten erfolgte jedoch nicht. Am 01.09.2016 sagte Rechtsanwalt F. den für den 02.09.2016 vorgesehenen Beurkundungstermin ab. Wie sich später herausstellte, hatten der Antragsteller und seine Verlobte bereits am 30.08.2016 von der Notarin D. F., B., einen Ehevertrag mit Gütertrennung beurkunden lassen, dessen Inhalt aber nicht b...

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