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OLG Naumburg Beschluss vom 10.01.2002 - 1 Verg 13/01

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Verfahrensgang

VK Sachsen-Anhalt (Entscheidung vom 17.10.2001; Aktenzeichen VK-Hal 34/00)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der am 17. Oktober 2001 verkündete Beschluss der Vergabekammer beim Regierungspräsidium Halle, Az. VK-Hal 34/00, teilweise abgeändert und in Ziff. 2 seines Tenors wie folgt neu gefasst:

Die von der Antragstellerin zu tragenden außergerichtlichen Auslagen des Antragsgegners werden auf 3.158,88 DM festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.072,73 DM (= 548,48 Eur) festgesetzt.

 

Gründe

I.

Nach jeweiliger Zurückweisung ihres Nachprüfungsantrages durch die Vergabekammer beim Regierungspräsidium Halle (VK-Hal 34/00) sowie ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Be-schwerde durch den Vergabesenat des Oberlandesgerichts Naumburg (1 Verg 08/01) wurden der Antragstellerin u.a. auch die außergerichtlichen Auslagen des Antragsgegners im Verfahren vor der Vergabekammer auferlegt; die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes durch den Antragsgegner wurde für notwendig erklärt.

Der Antragsgegner hat mit Kostenfestsetzungsantrag vom 08.06.2001 Auslagen in Höhe von 4.657,40 DM geltend gemacht, wobei seiner Berechnung ein Gegenstandswert von 402.743,44 DM sowie der Ansatz einer 10/10-Gebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO zu Grunde lag. Die Vergabekammer hat mit Beschluss vom 01.10.2001 die erstattungsfähigen außergerichtlichen Auslagen des Antragsgegners zunächst auf 1.843,85 DM festgesetzt; diesen Beschluss hat die Vergabekammer mit weiterem Beschluss vom 17.10.2001 hinsichtlich des festgesetzten Betrages teilweise zurück genommen und diese Kosten nunmehr mit 2.086,15 DM festgesetzt. Beiden Beschlüssen lagen bei der Berechnung der Kosten jeweils zu Grunde ein ...

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