Verfahrensgang
AG Naumburg (Entscheidung vom 09.10.1992; Aktenzeichen 3 AR 95/92) |
AG Osnabrück (Entscheidung vom 06.07.1992; Aktenzeichen 44 C 89/91) |
Tenor
Auf die Rechtshilfebeschwerde des Amtsgerichts Osnabrück wird die Entscheidung des Amtsgerichts Naumburg vom 9. Oktober 1992 über die Ablehnung des Rechtshilfeersuchens des Amtsgerichts Osnabrück vom 6. Juli 1992 aufgehoben.
Das Amtsgericht Naumburg hat dem Rechtshilfeersuchen Folge zu leisten.
Tatbestand
A.
Der Kläger nimmt, den Beklagten vor dem Amtsgericht Osnabrück auf Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft und auf Zahlung des Regelunterhaltes in Anspruch. Mit Beschluß vom 26. September 1991 hat das Amtsgericht Osnabrück die Einholung eines HLA-Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. … aus … angeordnet. Am 14. Januar 1992 teilte der Sachverständige dem Gericht unter Hinweis auf ein Schreiben des Gesundheitsamtes der Stadt Osnabrück vom 9. Januar 1992 mit, daß der Beklagte unter seiner bisherigen Anschrift in … nicht zur Blutentnahme habe geladen werden können, weil er dort nicht mehr wohnhaft sei. Nachdem der Vertreter des Klägers das Amtsgericht Osnabrück davon in Kenntnis gesetzt hatte, daß der Beklagte sich überwiegend in Naumburg aufhalte, hat das Gericht die Durchführung der Blutuntersuchung für das HLA-System, soweit sie den Beklagten betrifft, durch Beschluß vom 6. Juli 1992 dem damaligen Kreisgericht Naumburg übertragen, das auch etwa notwendige Zwangsmaßnahmen nach § 372 a Abs. 2 ZPO treffen sollte.
Das Amtsgericht Naumburg hat die Rechtshilfe am 9. Oktober 1992 als unzulässig abgelehnt.
Daraufhin hat das Amtsgericht Osnabrück die Sache am 28. Oktober 1992 gemäß § 159 GVG dem Oberlandesgericht Naumburg vorgelegt.
Entscheidungsgründe
B.
Die gemäß § 159 GVG zulässige Rechtshilfebeschwerde des Amtsgerichts ...