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OLG Naumburg Beschluss vom 08.01.2013 - 12 Wx 42/12

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Leitsatz (amtlich)

Zur Festsetzung eines Zwangsgeldes im Grundbuchberichtigungszwangsverfahren.

 

Verfahrensgang

AG Burg (Beschluss vom 03.05.2012)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Zwangsgeldbeschluss der Rechtspflegerin des AG - Grundbuchamtes - Burg vom 3.5.2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt 5.000 EUR.

 

Gründe

A. Im Grundbuch von B. Blatt ... sind als Eigentümer der im Beschlussrubrum näher bezeichneten verfahrensgegenständlichen Grundstücke noch R. G. und G. G. in ehelicher Vermögensgemeinschaft verzeichnet. Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind die Kinder der vormaligen Miteigentümerin G., deren Ehe mit dem Miteigentümer R. G. geschieden wurde. Der Aufenthalt des Miteigentümers R. G. ist nicht bekannt, für ihn hat das AG Burg deshalb mit Beschluss vom 11.2.1997 einen Abwesenheitspfleger mit dem Wirkungskreis "Verwaltung und Auseinandersetzung des im Grundbuch von B. Blatt ... eingetragenen Miteigentumsanteils" bestellt.

Die Miteigentümerin G. G. verstarb am 10.10.1998 in L., wovon das Grundbuchamt durch ein Schreiben der Grundpfandrechtsgläubigerin, der Sparkasse J. vom 27.4.2010 erfuhr. Die Sparkasse J. regte zugleich an, ein Grundbuchberichtigungszwangsverfahren nach § 82 GBO einzuleiten.

Ausweislich einer Auskunft des AG - Nachlassgerichts - Lauterbach kommen als gesetzliche Erben laut Sterbefallanzeige nur die Beteiligten als Kinder der zu Lebzeiten von dem Miteigentümer R. G. geschiedenen Erblasserin in Betracht. Dass die Erblasserin ein Testament errichtet hätte, ist nicht bekannt.

Die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes forderte daraufhin die Beteiligten mit jeweils gesondertem Schreiben vom 30.4.2010 auf, einen Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs hins...

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