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OLG Köln Beschluss vom 30.06.2010 - 2 Wx 89/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bei Festsetzung eines Zwangsgeldes in Grundbuchberichtigungsverfahren ist grundsätzlich die sofortige Beschwerde gem. § 35 Abs. 5 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO gegeben (Entscheidung durch Einzelrichter des Beschwerdegerichts)

 

Verfahrensgang

AG Kerpen (Beschluss vom 26.05.2010; Aktenzeichen TU-4091-5)

 

Tenor

Die Vorlage der sofortigen Beschwerde des Beteiligten vom 2.6.2010 gegen den Beschluss des Rechtspflegers des AG Kerpen vom 26.5.2010, TU-4091-5, soweit das AG Kerpen ihr mit Beschluss vom 8.6.2010 nicht abgeholfen hat, ist unzulässig.

Die Sache wird unter Aufhebung der in der teilweisen Abhilfeentscheidung enthaltenen Vorlageentscheidung zur weiteren Bearbeitung über das Rechtsmittel des Beteiligten vom 2.6.2010, soweit keine Abhilfe durch den Rechtspfleger des AG vorliegt, an das AG - Grundbuchamt - zurückgegeben.

 

Gründe

1. Nachdem der ursprünglich eingetragene Eigentümer am 26.11.2009 verstorben war, forderte der Rechtspfleger des AG - Grundbuchamt - Kerpen mit Verfügung vom 19.4.2010 den Beteiligten auf, einen Grundbuchberichtigungsantrag zu stellen. Zugleich wurde ihm eine Frist bis zum 21.5.2010 gesetzt. Mit Verfügung vom 6.5.2010 wiederholte der Rechtspfleger die Fristsetzung und wies darauf hin, dass nach Ablauf der Frist ein Zwangsgeld von 1.000 EUR festgesetzt werde. Innerhalb der gesetzten Frist hat der Beteiligte keinen entsprechenden Antrag gestellt. Daraufhin hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 26.5.2010 ein Zwangsgeld i.H.v. 1.000 EUR festgesetzt und dem Beteiligten die Kosten des Verfahrens auferlegt. Gegen diesen am 31.5.2010 seinem Verfahrensbevollmächtigten zugestellten Beschluss hat der Beteiligte mit einem am 2.6.2010 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Zudem hat der Beteiligte mit Antrag vom 4.6.2010 die...

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