Leitsatz (amtlich)
Rechtsmittel gegen nach dem 1.9.2009 ergangene erstinstanzliche Entscheidungen in Sachen, deren Gegenstand vom FGG-Reformgesetz erfasst wird, unterliegen altem Verfahrensrecht, wenn auch im ersten Rechtszug altes Verfahrensrecht anzuwenden war.
Normenkette
FGG-RG Art. 111 Abs. 1; FGG-RG Art. 111 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Aue (Aktenzeichen BF 1583-9)
Tenor
Die Vorlage ist unzulässig.
Gründe
I. In dem im Beschlusseingang bezeichneten (Wohnungs-)Grundbuch sind als Eigentümer die Beteiligte zu 1 und ihr Ehemann als Gesellschafter bürgerlichen Rechts eingetragen. Über das Vermögen des Ehemannes wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, der Beteiligte zu 2 zum Insolvenzverwalter bestellt. Für einen solchen Fall sah der Gesellschaftsvertrag das Ausscheiden des insolventen Gesellschafters und die Anwachsung seines Anteils auf den verbleibenden Gesellschafter vor.
Mit Schreiben vom 20.1.2009 regte die Beteiligte zu 3 als Grundschuldgläubigerin die Einleitung eines Berichtigungsverfahrens gem. § 82 GBO mit dem Ziel der Eintragung der Beteiligten zu 1 als alleinige Eigentümerin an; ein entsprechender Grundbuchberichtigungsantrag des Beteiligten zu 2 in der Form des § 29 GBO war dem Schreiben beigefügt. Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben bat die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes den Beteiligten zu 2 am 16.2.2009 "vor einer Entscheidung darüber, ob ein Verfahren eingeleitet wird oder nicht", um Übersendung einer Kopie des Gesellschaftsvertrages. Der Beteiligte zu 2 kam der Bitte am 3.3.2009 nach.
Mit Verfügung vom 17.3.2009 bat die Rechtspflegerin die Beteiligte zu 1 unter Hinweis auf den Inhalt von § 82 GBO sowie darauf, dass das Grundbuch unrichtig geworden sei, um Beibringung einer Berichtigungsbewilligung oder aber, sofern die Berichtigung ausnahmsweise nicht zweckm...