Leitsatz (amtlich)
Bei vollem Erfolg einer nachträglich beschränkten Berufung richtet sich die Kosten- und Auslagenentscheidung nach § 473 Abs. 1 und Abs 3 StPO.
Verfahrensgang
StA Magdeburg (Aktenzeichen 129 Js 12537/01) |
LG Magdeburg (Aktenzeichen 26 Ns 216/01) |
Tenor
Auf die sofortigen Beschwerden der Angeklagten wird die Kosten- und Auslagenentscheidung in dem Urteil der 6. kleinen Strafkammer des Landgerichts Magdeburg vom 03. September 2001 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die Kosten der Berufungen der Angeklagten einschließlich insoweit entstandener notwendiger Auslagen hat die Staatskasse mit Ausnahme derjenigen Kosten und notwendigen Auslagen zu tragen, die bei sofortiger Beschränkung der Berufungen auf den Rechtsfolgenausspruch vermeidbar gewesen wären; diese haben die Angeklagten zu tragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich entstandener notwendiger Auslagen der Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
Am 18. Juni 2001 verurteilte das Amtsgericht - Strafrichter - Magdeburg die Angeklagten jeweils wegen versuchten schweren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Gegen dieses Urteil legten die Angeklagten zunächst in vollem Umfang Berufung ein.
In der Berufungshauptverhandlung am 03. September 2001 beschränkten die Angeklagten ihre Berufung jeweils auf das Strafmaß mit dem Ziel, dass die Freiheitsstrafe sieben Monate beträgt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Mit Urteil vom selben Tage änderte das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil unter Aufrechterhaltung im übrigen im Rechtsfolgenausspruch dahingehend ab, dass die Freiheitsstrafe jeweils sieben Monate beträgt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts lautet wie folgt: "Die Kosten der jeweiligen...