Leitsatz (amtlich)
Gegen die Aufhebung der Beiordnung eines Anwaltes ohne dessen Antrag und gegen seinen Willen ist in entsprechender Anwendung von § 78c Abs. 3 ZPO die sofortige Beschwerde zulässig.
Verfahrensgang
AG Oschersleben (Beschluss vom 26.11.2004; Aktenzeichen 4 F 279/02) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des AG Oschersleben vom 26.11.2004 über die Aufhebung seiner Beiordnung - 4 F 279/02 - aufgehoben.
Gerichtskosten im Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Mit Beschl. v. 4.6.2003 hat das AG Oschersleben dem Antragsgegner im Prozesskostenhilfeverfahren Rechtsanwalt W. beigeordnet. Unter dem 26.5.2004 hat Rechtsanwältin Wr. die anwaltliche Vertretung des Antragsgegners angezeigt. Mit Schriftsatz vom 4.6.2004 hat sie beantragt, den Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss dahingehend abzuändern, dass nunmehr ihre Beiordnung erfolgt. Zur Begründung hat sie angeführt, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Antragsgegner und Rechtsanwalt W. gestört sei. Unter dem 16.7.2004 hat das AG Rechtsanwältin Wr. aufgefordert, Gründe für die Abänderung der Beiordnung zu benennen. Mit Schriftsatz vom 12.11.2004 hat die Rechtsanwältin ausschließlich auf ihre bisherigen Ausführungen verwiesen. Durch Beschl. v. 26.11.2004 hat das AG Oschersleben die Beiordnung von Rechtsanwalt W. auf Seiten des Antragsgegners aufgehoben. Gegen diesen Beschluss hat Rechtsanwalt W. am 8.12.2004 Beschwerde eingelegt, die er im Wesentlichen darauf stützt, dass Gründe für eine Aufhebung seiner Beiordnung nicht vorliegen würden; keinesfalls genüge ein angeblicher Vertrauensverlust. Das AG Oschersleben hat mit Beschl. v. 14.1.2005 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Naumburg zur Entscheidun...