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OLG Naumburg Beschluss vom 05.09.2019 - 12 Wx 6/19

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Leitsatz (amtlich)

1. Gemäß Art. 233 § 3 Abs. 1 S. 1 EGBGB bleiben Mitbenutzungsrechte im Sinne der §§ 321 f. ZGB-DDR, mit denen eine Sache oder ein Recht am Ende des Tages vor dem Wirksamwerden des Beitritts belastet ist, mit dem sich aus dem bisherigen Recht ergebenden Inhalt und Rang bestehen, soweit sich nicht aus Art. 233 EGBGB ein anderes ergibt.

2. Von der durch Art. 233 § 5 Abs. 5 EGBGB eröffneten Möglichkeit, alle oder bestimmte Mitbenutzungsrechte in eine Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB umzuwandeln, hat der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt keinen Gebrauch gemacht.

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) vom 11. Februar 2019 gegen die Eintragung im Grundbuch von K. Bl. 4497, Abteilung II Spalte 5 vom 5. Februar 2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 3).

Der Beschwerdewert beträgt 5.000,00 Euro.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind seit 12. September 2014 als Eigentümer des im Grundbuch von K. Bl. 4497 verzeichneten Flurstücks 374 der Flur 16 (Altbezeichnung: 2/85 Flur 16), U. Weg 6, eingetragen. Das Grundbuchblatt 4497 ist am 12. September 2014 durch Umschreibung an die Stelle des geschlossenen Grundbuchs von K. Bl. 227 (alte Bezeichnung: H. Bd. 464 Bl. 14696) getreten.

Die Beteiligte zu 3) und Beschwerdeführerin ist seit dem 23. April 2018 als Eigentümerin der im Grundbuch von K. Bl. 4639 verzeichneten Flurstücke 373 der Flur 16 (alte Bezeichnung: Flurstück 2 / 87 der Flur 16) und Flurstück 375 der Flur 16 (alte Bezeichnung: Flurstück 2 / 86 der Flur 16) eingetragen. Beim Flurstück 373 handelt es sich um einen Weg, beim Flurstück 375 um Wohnbaufläche, U. Weg 6A. Das Grundbuchblatt 4639 ist am 23. April 2018 an die Stelle des geschlossenen Grundbuchs von K. Bl. 1097 (alte Bezeichnung: H. Bl. 16158) getreten.

In den Grundbüchern von H. Blatt 14696 (heute K. Bl. 4497) und Bl. 16158 (heute K. Bl. 4639) waren seit 26. Juli 1979 wechselseitige Wegerechte eingetragen. Dem lag ein Grundstückskaufantrag vom 7. Juni 1979 zu Grunde, aufgrund dessen die Voreigentümer, die Eheleute L. ihr Grundstück geteilt und den hinten liegenden Grundstücksteil an die Eheleute Lr. verkauft hatten. Zu dem Hinterliegergrundstück führte ein ca. 3 m breiter Weg, das heutige Flurstück 373 der Flur 16. Dieser Weg stand im Eigentum der Erwerber des Hinterliegergrundstücks. Gleichwohl haben Verkäufer und Käufer des Vertrages vom 07. Juni 1979 sich gegenseitig ein zusätzliches Wegerecht eingeräumt.

Ziffer II 4. des Kaufvertrages vom 07.06.1979 (20 - 434 - 79 des Notars S. in H.) hatte folgenden Wortlaut:

"Die Vertragschließenden räumen sich gegenseitig ein Wegerecht in der Weise ein, dass der Verkäufer berechtigt ist, das von den Eheleuten Dr. Lr. erworbene Flurstück 2 / 87 als Weg zu benutzen und dass die Käufer berechtigt sind, vom U. Weg aus entlang des Flurstücks 2 / 87 bis zum Flurstück 2 / 86 in Breite von etwa 2 m als Weg zu benutzen. Die Vertragsschließenden beantragen die Eintragung der vorgenannten Wegerechte in den jeweiligen Grundbüchern."

Die Eintragungen der Wegerechte in Abteilung II Spalte 3 der Grundbuchblätter erfolgte am 26.07.1979 und hatten folgenden Wortlaut:

Grundbuchblatt K. 4497 (zuvor K. Blatt 227, alt: H. Blatt 14696):

"Wegerecht für

a) Dr. H. Lr., geb. am 23.05.1927,

b) Dr. B. Lr., geb. R., geb. am 17.03.1934. gemäß Vertrag vom 07.06.1979 eingetragen am 26.07.1979; umgeschrieben am 12.09.2014."

Grundbuchblatt K. 4639 (zuvor K. Blatt 1097, alt: H. Blatt 16158):

"Wegerecht für Herrn Professor W. L. als Eigentümer des Grundstücks H. Bl. 14696. Gemäß Vertrag vom 07.06.1979 eingetragen am 26.07.1979."

Mit Schreiben vom 7. März 2018 beantragte der Beteiligte zu 1) zum Grundbuchblatt 4639 (damals noch Blatt 1097), die Eintragung des Wegerechts zu ändern und Prof. L. als Berechtigten zu löschen.

Daraufhin hat das Grundbuchamt am 13. März 2018 im Grundbuchblatt 4639 (damals noch Blatt 1097) den Namen des Berechtigten in Abteilung II Spalte 3 gelöscht und zugleich in Abteilung II Spalte 5 (Veränderungen) folgenden Eintrag vorgenommen:

"Das Wegerecht steht (gemäß § 322 ZGB-DDR) dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks 2/85 Flur 16 zu; vermerkt am 13.03.2018."

Im Zusammenhang mit der Eigentumsumschreibung auf die Beteiligte zu 3) hat das Grundbuchamt am 23. April 2018 das Grundbuchblatt 1097 auf Blatt 4639 umgeschrieben und zugleich mit der Umschreibung in Bl. 4639 in Spalte 5 der Abteilung II folgenden Eintrag vorgenommen:

"Grunddienstbarkeit (Wegerecht) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flur 16 Flurstück 374, eingetragen im Grundbuch von K. Blatt 4497 (alt: Flurstück 2/85). Gemäß Vertrag vom 07.06.1979 eingetragen am 26.07.1979; umgeschrieben am 23.04.2018."

Der Vermerk vom 13.03.2018 in Blatt 1097 Abteilung II Spalte 5 wurde nicht mit umgeschrieben.

Schon am 21. Februar 2018 war im Grundbuchblatt 4497 in Abteilung II Spalte 5 (Veränderungen) folgender Eintrag vorgenommen worden:

"Das Wegerecht steht dem jeweiligen Eigentümer der Flurstücke 2/86, 2/87 Flur 16 zu (K. Bl....

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