Leitsatz (amtlich)
1. Gemäß Art. 233 § 3 Abs. 1 S. 1 EGBGB bleiben Mitbenutzungsrechte im Sinne der §§ 321 f. ZGB-DDR, mit denen eine Sache oder ein Recht am Ende des Tages vor dem Wirksamwerden des Beitritts belastet ist, mit dem sich aus dem bisherigen Recht ergebenden Inhalt und Rang bestehen, soweit sich nicht aus Art. 233 EGBGB ein anderes ergibt.
2. Von der durch Art. 233 § 5 Abs. 5 EGBGB eröffneten Möglichkeit, alle oder bestimmte Mitbenutzungsrechte in eine Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB umzuwandeln, hat der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt keinen Gebrauch gemacht.
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) vom 11. Februar 2019 gegen die Eintragung im Grundbuch von K. Bl. 4497, Abteilung II Spalte 5 vom 5. Februar 2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 3).
Der Beschwerdewert beträgt 5.000,00 Euro.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind seit 12. September 2014 als Eigentümer des im Grundbuch von K. Bl. 4497 verzeichneten Flurstücks 374 der Flur 16 (Altbezeichnung: 2/85 Flur 16), U. Weg 6, eingetragen. Das Grundbuchblatt 4497 ist am 12. September 2014 durch Umschreibung an die Stelle des geschlossenen Grundbuchs von K. Bl. 227 (alte Bezeichnung: H. Bd. 464 Bl. 14696) getreten.
Die Beteiligte zu 3) und Beschwerdeführerin ist seit dem 23. April 2018 als Eigentümerin der im Grundbuch von K. Bl. 4639 verzeichneten Flurstücke 373 der Flur 16 (alte Bezeichnung: Flurstück 2 / 87 der Flur 16) und Flurstück 375 der Flur 16 (alte Bezeichnung: Flurstück 2 / 86 der Flur 16) eingetragen. Beim Flurstück 373 handelt es sich um einen Weg, beim Flurstück 375 um Wohnbaufläche, U. Weg 6A. Das Grundbuchblatt 4639 ist am 23. April 2018 an die Stelle des geschlossenen Grundbuchs von K. Bl. 1097 (alte Bezeichnung: H. Bl. 16158) getreten.
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