Leitsatz (amtlich)
Zu den Anforderungen an einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG.
Verfahrensgang
AG Burg (Beschluss vom 23.01.2017; Aktenzeichen 5 F 447/16) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ziffern 2 des Tenors des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengerichts - Burg vom 23. Januar 2017, Az.: 5 F 447/16 S, (Entscheidung über den Versorgungsausgleich) wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners der Beschwerdeinstanz.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.300,- Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde gegen die Senatsentscheidung wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die gemäß den §§ 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen Ziffer 2 des Tenors des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengerichts - Burg vom 23.01.2017, also gegen die amtsgerichtliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich, ist in der Sache nicht begründet. Denn der Versorgungsausgleich ist - anders als die Antragstellerin meint - nicht nach § 27 VersAusglG wegen grober Unbilligkeit auszuschließen.
Nach § 27 VersAusglG findet ausnahmsweise ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dieses ist jedoch nur dann zu bejahen, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalles es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
§ 27 VersAusglG enthält eine Konkretisierung des Rechtsgedankens von § 242 BGB. Danach soll der Ausgleichsanspruch ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn dessen uneingeschränkte Durchführung dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde (BGH, FamRZ 1982, 258 zu § 1587 c BGB a.F...