Leitsatz (amtlich)
Stellt sich im Zwangsvollstreckungsverfahren im Nachhinein heraus, dass der gepfändete Gegenstand wertlos ist, so richtet sich der Gegenstandswert für den anwaltlichen Vergütungsanspruch nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG nach dem Wert der zu vollstreckenden Forderung.
Verfahrensgang
LG Magdeburg (Beschluss vom 10.02.2014; Aktenzeichen 11 T 207/13) |
AG Magdeburg (Beschluss vom 19.04.2013; Aktenzeichen 202 M 4438/11) |
Tenor
I. Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des LG Magdeburg vom 10.2.2014 aufgehoben.
Der Beschluss des AG Magdeburg vom 19.4.2013 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Auf die Erinnerung der Landeskasse Sachsen-Anhalt vom 21.2.2013 wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des AG Magdeburg vom 13.6.2012 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die dem beigeordneten Rechtsanwalt Dr. D. B. aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung wird auf 115,55 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird der Vergütungsfestsetzungsantrag vom 7.6.2012 zurückgewiesen.
II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
A. In der Zwangsvollstreckungssache T. K. (Gläubiger) gegen J. K. -O. (Schuldner) hat das AG Magdeburg am 16.9.2011 auf den Antrag des Gläubigers vom 22.8.2011 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für die Vollstreckung aus dem gegen den Schuldner ergangenen Versäumnisurteil des AG Göttingen vom 25.5.2005 (45 F 60/05 UK) erlassen.
Mit Beschluss des AG Magdeburg vom 5.10.2011 ist dem Gläubiger - rückwirkend ab dem 23.8.2011 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Antragstellers bewilligt worden.
Mit Schreiben vom 11.10.2011 hat die Drittschuldnerin, die H. Vertriebs GmbH, mitgeteilt, dass der Schuldner seit dem 13.4.2011 nicht me...