Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragshändler, Handelsvertreterausgleich
Leitsatz (amtlich)
1. An der für eine analoge Anwendung des § 89b HGB für Vertragshändler erforderlichen Voraussetzung der Überlassung des Kundenstamms nach Vertragsbeendigung an den Unternehmer fehlt es, wenn der Vertragshändlervertrag keine diesbezügliche Regelung enthält und die Parteien eine gesonderte, vom Händlervertrag unabhängige Vereinbarung ("Vereinbarung zur Überlassung von ...-Kundendaten für Zwecke der Kundenbetreuung durch ... und zur Marktforschung") getroffen haben, in der sich das Unternehmen verpflichtet nach Vertragsbeendigung die Kundendaten nicht mehr zu nutzen und zu löschen, falls nicht der Vertragshändler binnen drei Monaten das in der Vereinbarung bereits bindend abgegebene Angebot zum Ankauf der Kundendaten gegen Zahlung eines pauschalen Kaufpreises annimmt.
2. Bei einer derartigen Vertragsgestaltung handelt es sich um eine nach Beendigung des Händlervertrags getroffene Vereinbarung, der die zwingende Regelung des § 89b Abs. 4 HGB nicht entgegensteht.
Normenkette
HGB § 89b
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 28.01.2013; Aktenzeichen 15 HK O 29536/11) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG München I vom 28.1.2013 - 15 HK O 29536/11, aufgehoben und Klage abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger als Insolvenzverwalter des ...