Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehlende Verblombung - Risikobereich
Normenkette
CMR § 15 Abs. 1; HGB § 420; BGB §§ 123, 142, 247
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 09.06.2015; Aktenzeichen 13 HK O 7411/14) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG München I vom 9.6.2015 (Az.: 13 HK O 7411/14) aufgehoben.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreit mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention zu tragen. Letztere hat die Nebenintervenientin zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Parteien streiten um die Regulierung eines Transportschadens.
Die Streithelferin, damals noch als K. F. D. B. Production GmbH firmierend, beauftragte die Klägerin mit dem Transport einer Ladung Knabbergepäck der Marke F. von ihrer Produktionsstätte in Donauwörth zur Firma F. in Catania (Italien). Die Klägerin wiederum beauftragte die Beklagte mit der Durchführung des Transports (vgl. Transportauftrag vom 8.4.2013, Anlage K 1). Das Transportgut wurde am 9.4.2013 in Donauwörth auf einen Lkw der Beklagten verladen. Bei der Ankunft in Catania am 12.4.2013 verweigerte F. die Annahme der Sendung, weil der anliegende Lkw nicht verplombt gewesen sei. In der Folgezeit kam die Beklagte der Weisung der Klägerin, die Ware zurückzuliefern, zunächst nicht nach und erklärte sich hierzu erst bereit, nachdem die Klägerin unter dem 18.4.2013 die Haftungsfreistellung...