Normenkette
VVG § 178 ff.
Verfahrensgang
LG Landshut (Aktenzeichen 72 O 229/99) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des LG Landshut vom 23.4.1999 abgeändert.
II. 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, für die Zeit ab 1.10.1985 Risikozuschläge zu den Tarifen CAB 30, CSB 30, CWB 30 und CEB des bestehenden Krankenversicherungsvertrages zwischen den Parteien zu erheben.
2. Es wird festgestellt, dass die Tarife CAB 120, CZB 320, CSB 120 und CWB 120 des zwischen den Parteien bestehenden Krankenversicherungsvertrages für die Zeit ab 1.10.1996 mit einem Eintrittsalter des Klägers gerechnet nach einem Versicherungsbeginn 1.1.1965 zu berechnen sind.
III. Im Übrigen bleibt die Klage ab- und wird die Berufung zurückgewiesen.
IV. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 1/8 und die Beklagte 7/8 zu tragen.
V. Der Wert der Beschwer übersteigt für keine Partei 60.000 DM.
Die Revision wird zum BGH zugelassen.
VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 600 DM abzuwenden, der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 4.200 DM abzuwenden, sofern nicht die Gegenpartei Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte bei Änderungen des Beihilfeanspruchs des Klägers in den Jahren 1985 und 1996 berechtigt war, auf ihre Tarife ab 1.10.1985 einen Risikozuschlag zu erheben bzw. für die erforderlich werdenden Zusatztarife im Jahre 1996 das Eintrittalter zum Stichtag 1.10.1996 zugrunde zu legen.
Wegen des Sachvortrags der Parteien in der ersten Instanz, der dort gestellten Anträge und der Prozessgeschichte wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genomm...