Entscheidungsstichwort (Thema)
Lebensversicherungsvertrag: Anforderungen an eine drucktechnische Hervorhebung einer Widerspruchsbelehrung; Treuwidrigkeit der Ausübung eines Widerspruchsrechts
Leitsatz (amtlich)
1. Die drucktechnische Hervorhebung erfordert eine (drucktechnische) Gestaltung der Widerspruchsbelehrung, die gewährleistet, dass der Versicherungsnehmer die Belehrung zur Kenntnis nimmt, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht (BGH, 27. April 2016, IV ZR 486/14). (Rn. 53)
2. In Fällen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Widerspruchsbelehrung oder einer fehlenden oder unvollständigen Verbraucherinformation kann die Geltendmachung des Widerspruchsrechts nur ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind (s. BGH, 3. Juni 2020, IV ZB 9/19). (Rn. 61)
3. Dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag ohne Besonderheiten zu Ende geführt und bei Ablauf des Vertrages das vertraglich eingeräumte Kapitalwahlrecht ausgeübt hat, stellen keine besonders gravierenden Umstände dar, aufgrund derer die spätere Berufung auf ein weiterhin bestehendes Widerspruchsrechts sich als treuwidrig darstellen würde. (Rn. 62)
4. Die Annahme einer Verwirkung erfordert neben einem reinen Zeitmoment auch ein Umstandsmoment, welches fehlt, wenn der Versicherer die Situation selbst herbeigeführt hat, indem er dem Versicherungsnehmer keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt hat. Der Rechtsgedanke des § 124 Abs. 3 BGB findet in diesem Fall keine Anwendung (s. OLG Oldenburg, 4. September 2019, 5 U 109/19). (Rn. 66) (Rn. 67)
Normenkette
BGB § 124 Abs. 3, § 242; VVG § 5a Abs. 2 S. 1 aF
Verfahrensgang
LG Kempten (Urteil vom 29.03.2021; Aktenz... |