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OLG München Urteil vom 28.07.2005 - 19 U 5139/04

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Verfahrensgang

LG München II (Urteil vom 27.09.2004; Aktenzeichen 13 RO 3658/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.06.2008; Aktenzeichen IX ZR 145/05)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Endurteil des LG München II vom 27.9.2004 samt dem ihm zu Grunde liegenden Verfahren aufgehoben.

II. Der Klageantrag auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch unzureichende anwaltliche Beratung in Sachen Pachtobjekt ... in ... entstanden ist, ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

III. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Klageanspruchs und die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens an das LG München II zurückverwiesen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten zu 1) und zu 2) Schadensersatz wegen unzureichender Beratung.

Der Beklagte zu 1), ein Rechtsanwalt, und die Beklagte zu 2), eine Steuerberaterin, gehören als Gesellschafter einer Kanzlei an, die als BGB-Gesellschaft organisiert ist. Beide Beklagte standen im Briefkopf der Kanzlei. Die Klägerin ist Eigentümerin des Gasthofs ... in ..., deren Pächterin bis zum 15.12.2000 die ... GmbH war. Nach dem Pachtvertrag war die Pächterin verpflichtet, das Innere des Pachtobjekts in Stand zu halten, insb. die erforderlichen Malerarbeiten (Restaurationsräume alle 2 Jahre, die übrigen Räume nach Bedarf), Schönheitsreparaturen und andere Reparaturen auf ihre Kosten durchzuführen (Anlage K 1).

Der Beklagte zu 1) beriet die Klägerin bei Verhandlungen mit der Pächterin über eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses. Hierbei wurde auch über Renovierungs- bzw. Umbauarbeiten und eine Kostenbeteiligung der Pächterin gesprochen. Der Zustand des Pachtobjekts war sehr schlecht. Zu einer Fortsetzung des Pachtverhältnisses kam es...

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