Leitsatz (amtlich)
Zum Anspruch auf Abänderung einer vertraglich vereinbarten Übersetzervergütung (Fortführung des Senatsurteils vom 14.12.2006 - 29 U 1728/06, ZUM 2007, 142 ff.)
Normenkette
UrhG § 32 Abs. 1 S. 3
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 11.10.2007; Aktenzeichen 7 O 23652/06)
Nachgehend
BGH (Urteil vom 20.01.2011; Aktenzeichen I ZR 19/09)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG München I vom 11.10.2007 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger ist Übersetzer. Mit seiner Klage begehrt er von der Beklagten, einer Münchner Verlagsgesellschaft, die aus seiner Sicht angemessene Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten an einer Übersetzung.
Mit Datum vom 1.10./9.10.2002 unterzeichneten die Parteien den als Anl. K 1 vorgelegten "Übersetzervertrag", mit welchem sich der Kläger zur Übersetzung des Werks "D." (Originaltitel: "D. E.") des Autors D. G. verpflichtete.
§ 6 des Vertrags lautet wie folgt:
"HONORAR
1. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit inkl. Korrekturarbeiten und für die Übertragung sämtlicher Rechte gem. § 4 ein Honorar von 19 EUR pro Manuskriptnormseite (30 Zeilen à 60 Anschläge), die wie folgt zur Zahlung fällig sind: EUR 4.500 bei Vertrag, Rest im Zuge der Ablieferung.
2. Übersteigt die Anzahl der verkauften, bezahlten und nicht remittierten Bücher 15.000 Expl., erhält der Übersetzer zusätzlich ein Honorar i.H.v. 1 % vom Nettovertragserlös des verkauften Buches, bei S...