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OLG München Urteil vom 27.07.2018 - 10 U 3487/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen wegen eines Unfalls

 

Leitsatz (amtlich)

Hat ein Rentenversicherungsträger, dem Schadensersatzansprüche gem. § 116 SGB X und Beitragsansprüche gem. § 119 SGB X zustehen, nur die Beitragsansprüche gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers geltend gemacht, so kann sich der Versicherer auf die Verjährung der Schadensersatzansprüche berufen. Das setzt voraus, dass sich die Anmeldung von Ansprüchen gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer (vor Eintritt der Verjährung) ausnahmsweise klar und eindeutig auf den Beitragsregress beschränkte und dass auf der Grundlage des Empfängerhorizontes auch ein entsprechender Beschränkungswille anzunehmen war.

 

Normenkette

SGB X §§ 116, 119 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 2 S. 3

 

Verfahrensgang

LG München II (Urteil vom 14.09.2017; Aktenzeichen 12 O 4343/15)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten vom 17.10.2017 wird das Endurteil des LG München II vom 14.09.2017 (Az. 12 O 4343/15) in Nr. I., II. und III. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 4.419,39 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 3.797,96 seit 01.08.2015 sowie aus EUR 621,61 seit 24.01.2016 zu bezahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 100% aller auf sie nach § 119 SGB X übergangenen oder übergehenden Forderungen zu ersetzen, die aus dem Verkehrsunfall des Herrn M. R., geb. am 31.08.1987 vom 06.03.2009 im Gemeindegebiet A. resultieren.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits (erster Instanz) und des Berufungsverfahrens.

3. Das vorgenannte Urteil des Landgerichts sowie dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorlä...

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