Leitsatz (amtlich)
1. Geographische Angaben sind sonstige ältere Rechte i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG.
2. Es obliegt der Kommission, festzustellen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen zur Aufnahme einer Bezeichnung in das von der EG-Kommission (im Anhang der VO (EG) 1107/96) geführte Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben und der geschützten geographischen Angaben vorliegen; es kommt nicht auf Beweggründe einer nationalen Regierung bei Antragstellung an.
3. Ausschlaggebend für die Priorität einer geographischen Angabe ist gem. Art. 14 Abs. 1 VO (EG) 2081/92 der Tag der Antragstellung auf Aufnahme in die Liste. Eine nachträgliche Änderung des Antrags ist für den Prioritätszeitpunkt unschädlich.
4. Die Wort-Bild-Marke ... verletzt mit ihrem Bestandteil BAVARIA BEER die geschützte geographische Angabe "Bayerisches Bier", jedenfalls soweit diese für Bier eingetragen ist.
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 02.10.2003; Aktenzeichen 7 O 16532/01) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG München I vom 2.10.2003 und die Hilfswiderklage werden zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
I. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung seitens des Klägers wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger ist der Dachverband der bayrischen Brauwirtschaft. Auf seine Anregung hin hat die Bundesregierung am 20.1.1994 die Bezeichnung "Bayerisches Bier" zur E...