Leitsatz (amtlich)
1. Bei Rangfolgetabellen, die ein Verlag in einem Handbuch über wirtschaftsrechtlich orientierte Anwaltskanzleien aufstellt und die Rangeinstufungen von Anwaltskanzleien enthalten, handelt es sich nicht um vergleichende Werbung i.S.v. § 2 Abs. 1 UWG, weil diese Vorschrift nur Werbung erfasst, die einen Mitbewerber oder die von diesem angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht; der Verlag ist nicht Mitbewerber der in den Rangfolgetabellen herausgehobenen Anwaltskanzleien.
2. Bei derartigen, an die Reputation der Anwaltskanzleien anknüpfenden Rangfolgetabellen handelt es sich um Werturteile (Anschluss an BVerfG v. 7.11.2002 – 1 BvR 580/02, MDR 2003, 344 = BB 2003, 11). Eine Gefährdung des Leistungswettbewerbs durch sittenwidriges Verhalten, die für eine Einschränkung der Meinungsfreiheit des Verlags erforderlich wäre, lässt sich nicht feststellen, wenn die Bewertungsgrundlagen und -kriterien in dem Handbuch hinreichend offen gelegt werden, eine redaktionelle Recherche nicht nur vorgespiegelt wird und sich eine sittenwidrige Verknüpfung zwischen Aufgabe von Inseraten seitens der Anwaltskanzleien und Aufnahme der betreffenden Anwaltskanzleien in die Rangfolgetabellen oder Platzierung in diesen Tabellen nicht belegen lässt.
Normenkette
UWG §§ 1-2
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 9HK O 10278/99) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des LG München I vom 20.6.1999 – 9HK O 10278/99 wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens I ZR 155/01.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die B...