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OLG München Urteil vom 26.06.2008 - 29 U 1537/08

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Leitsatz (amtlich)

Zu bürgerlich-rechtlichen Unterlassungsansprüchen eines Unternehmens wegen kritischer Äußerungen in einem Internetauftritt.

 

Normenkette

GG Art. 5 Abs. 1 S. 1; BGB § 824 Abs. 1, § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 29.11.2007; Aktenzeichen 7 O 5740/07)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG München I vom 29.11.2007 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

1. Der Beklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von 5 EUR bis 10.000 EUR, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten, die folgenden Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten:

a) Die Klägerin begehe Urheberrechtsverletzungen in Form einer professionellen Filmkopie.

b) Die Klägerin habe im Rahmen eines Produktionsauftrags der Firma S. AG für die einzige Einleitung eines längeren Werbefilms zwei wichtige Teilabschnitte von insgesamt 21 Sekunden Länge aus der Mitte eines Werbefilms der [Beklagten] über deren CD Patientenpass herauskopiert und an den Beginn des Werbefilms für die Firma S. AG gesetzt.

c) Die Klägerin habe den S. TV Werbefilm mit den aus dem Werbefilm [der Beklagten] entwendeten Sequenzen sowie in deutscher als auch in englischer Sprache gefertigt.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den im ersten Rechtszug angefallenen Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin ¼ und die Beklagte ¾ zu tragen.

II. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin produziert Videobeiträge für Unte...

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