Entscheidungsstichwort (Thema)
§ 6 SpruchG: Unabhängigkeit des gemeinsamen Vertreters im Spruchstellenverfahren
Leitsatz (amtlich)
I. Die Verfahrensbeendigung eines Spruchverfahrens durch den Insolvenzverwalter der zahlungspflichtigen Gesellschaft durch Abschluss eines Vergleichs, welcher eine Anmeldefrist der außenstehenden Aktionäre von einem Monat nach öffentlicher Bekanntmachung vorsieht, ist nicht pflichtwidrig.
II. Der gemeinsame Vertreter im Spruchverfahren ist unabhängig, mithin nicht an die Weisungen der außenstehenden Aktionäre gebunden und ihnen gegenüber nicht rechenschaftspflichtig. Es besteht gegenüber Großaktionären keine besondere Vermögensbetreuungspflicht.
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 26.11.2009; Aktenzeichen 5 HKO 6027/09) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des LG München I vom 26.11.2009 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um das Bestehen von Ansprüchen im Zusammenhang mit einem ein Spruchverfahren beendenden Vergleich.
Am 31.5.2000 stimmte die Hauptversammlung der H. + Wo. Bau-AG, an der die Klägerin mit 9.136.800 Stammaktien oder 75,2 % der Stammaktien beteiligt war, einem notariell beurkundeten Verschmelzungsvertrag vom 19.4.2000 mit der Wa. Bau AG als übernehmender Gesellschaft zu. Die Hauptversammlung der Wa. Bau AG, an der die Klägerin mit 56,9 % beteiligt war, stimmte dem Verschmelzungsvertrag am 5.7.2000 zu. Die Eintragung der Versc...