Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG München Urteil vom 26.04.1991 - 23 U 5879/90

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Orientierungssatz

1. Bei der Klage eines Gesellschafters einer KG gegen einen (im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen) mehrheitlich gefaßten Beschluß muß geprüft werden, ob gerade der in Rede stehende Beschluß von der Mehrheitsklausel gedeckt ist. Ist der Beschlußgegenstand nicht genau im Gesellschaftsvertrag umschrieben, so erstreckt sich die vorab erteilte Zustimmung nur auf Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung. Soll die Mehrheitsklausel auch Vertragsänderungen erfassen, so gilt dies grundsätzlich nur für übliche Änderungen. Über ungewöhnliche Vertragsänderungen kann dagegen nur dann mit Stimmenmehrheit befunden werden, wenn sich der Wille der Gesellschafter, sich gerade auch für diesen Beschlußgegenstand einer Mehrheitsentscheidung zu unterwerfen, zweifelsfrei aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt. Fehlt es daran, ist für Vertragsänderungen die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich (vergleiche BGH, 1987-06-15, II ZR 261/86, ZIP 1987, 1178).

2. Muß der Gesellschafter, will er sich nicht dem Vorwurf gesellschaftsuntreuen Verhaltens aussetzen, einem Beschlußgegenstand zustimmen, dann kann auch ein unter Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz gefaßter Gesellschaftsbeschluß, der in den Kernbereich seiner Mitgliedschaftsrechte eingreift, wirksam sein und den Gesellschafter jedenfalls dann an den ohne seine Zustimmung gefaßten Beschluß binden, wenn dieser die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Gesellschaft zum Ziel hat oder sonst von existenzieller Bedeutung für sie ist (vergleiche BGH, 1986-09-29, II ZR 285/85, WM IV 1986, 1556).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI646016

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Krypto-Asset-Compliance
Krypto-Asset-Compliance
Bild: Haufe Shop

Nationale und EU-weite Regulierung von Kryptowerten: Überblick zu kapitalmarkt- und bankaufsichtsrechtliche Fragen, Datenschutz, Tax- und Accounting-Compliance, Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Verstößen gegen Finanzsanktionen​.​


BGH II ZR 261/86
BGH II ZR 261/86

  Entscheidungsstichwort (Thema) Ausschluß des Bestimmtheitsgrundsatzes im Gesellschaftsvertrag einer GbR  Leitsatz (amtlich) a) Zur Frage, ob die Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft den sogenannten Bestimmtheitsgrundsatz wirksam abbedungen ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren