Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 08.03.2007; Aktenzeichen 4 O 14840/05) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG München I vom 8.3.2007 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger verlangt noch von der Beklagten zu 1) Schadensersatz im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der ... im Folgenden: ...
Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird mit folgender Maßgabe Bezug genommen:
Teil B des Prospekts enthält im Abschnitt "Der Treuhandvertrag und die Mittelverwendungskontrolle" in § 16 die Bestimmung "BESONDERE HINWEISE" (Anlage K 3 Seite 50), die wie folgt lautet:
"Die Treuhandkommanditistin weist im Rahmen ihrer Sorgfalts- und vorvertraglichen Aufklärungspflichten darauf hin,
- dass das Geschäft der nationalen und internationalen Filmproduktionen risikoreich ist;
- dass durch die Einschaltung von internationalen Partnern zusätzliche Risiken entstehen können;
- dass es bei Zahlungsunfähigkeit der Garanten oder bei Nichtfertigstellung der geplanten Filme zum Verlust der Kommanditeinlage des Treugebers kommen kann;
- dass im Fall der Refinanzierung der Kommanditeinlage des Treugebers ein zusätzliches Risiko entstehen kann, da die aufgenommenen Verbindlichkeiten gegenüber der refinanzierenden Bank auch bei einem Verlust der Kommanditeinlage getilgt und verzinst werden müssen;
- dass bei Rückabwicklung der Gesellschaft b...