Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 02.05.2013; Aktenzeichen 9 O 2460/10) |
Tenor
I. Das Urteil des LG München I vom 2.5.2013 - 9 O 24601/10, wird aufgehoben und wie folgt neugefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 2.500 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.1.2011 zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren, materiellen und - im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren - immateriellen Schäden zu ersetzen, welche diesem aus der ärztlichen Behandlung im Hause des Beklagten im Jahr 2004 entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger 1/5 und der Beklagte 4/5.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche in Zusammenhang mit einer hautärztlichen Behandlung geltend.
Der Kläger stellte sich am 17.9.2004 dem Beklagten wegen einiger Muttermale am Rücken vor. Im Bereich des linken oberen Rückens befand sich ein Pigmentmal, das eine Größe von ca. 4-5 mm und eine Tiefe von 1 mm aufwies.
Der Beklagte entfernte unter Lokalanästhesie das Muttermal und verschloss die Wunde mittels einer Verschiebe-/Rotationslappenplastik mit Burow-Gegendreiecken.
Der Kläger befand sich bis zum 2.11.2004 in Nachbehandlung bei dem Beklagten.
Mit Schreiben vom 7.2.2005 wies der Kläger die Mahnung des Beklagten auf Zahlung der vereinbarten Zuzahlung von 161,06 EUR u.a. mit folge...