Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Reichweite des § 249 Abs. 3 ZPO; 2) Zum Bestehen eines Rückzahlungsanspruchs eines vor Inkrafttreten des MoMiG gewährten und zur Rückzahlung fällig gewordenen, aber nicht getilgten Gesellschafterdarlehens nach Inkrafttreten des MoMiG
Leitsatz (amtlich)
1. Wird nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung über das Vermögen einer Partei das Insolvenzverfahren eröffnet, wird gem. § 249 Abs. 3 ZPO die Verkündung der aufgrund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung auch dann nicht gehindert, wenn den Parteien im Termin mit Fristsetzung Gelegenheit gegeben worden ist, zu Rechtsfragen Stellung zu nehmen, und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor Fristablauf erfolgte.
2. Gewährt ein Gesellschafter einer GmbH der Gesellschaft vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen zum 1.11.2008 ein Darlehen, stehen nach § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG n.F. die früheren Regelungen der §§ 32a, b GmbHG a.F. und die hierzu ergangene Rechtsprechung zum eigenkapitalersetzenden Darlehen dem Rückzahlungsanspruch auch dann nicht entgegen, wenn er vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen zum 1.11.2008 fällig geworden ist, Tilgungen bislang aber nicht erbracht wurden und das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen zum 1.11.2008 eröffnet wurde.
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 18.09.2007; Aktenzeichen 9 HKO 23317/06)
Nachgehend
BGH (Beschluss vom 15.11.2011; Aktenzeichen II ZR 6/11)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des LG München I vom 18.9.2007 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteil...