Entscheidungsstichwort (Thema)
von einer Versicherungsgesellschaft in Rechtsschutzversicherungsverträgen mit Verbrauchern verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung
Leitsatz (amtlich)
"Der Versicherungsnehmer hat, soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte."
ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot und wegen Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, gem. § 307 BGB unwirksam.
Normenkette
BGB § 307
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 09.03.2011; Aktenzeichen 23 O 16179/10) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG München I vom 9.3.2011 in Ziff. 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
"2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200 EUR zu bezahlen, dies zzgl. Jahreszinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 13.7.2010. Im Übrigen wird der Zahlungsantrag abgewiesen.".
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger ist ein - in der vom Bundesamt für Justiz geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener - Verbraucherschutzverein; er beanstandet eine von der beklagten Rechtsschutzversicherungsgesellschaft verwendete AGB-Klausel.
Die Beklagte verwendet gegenüber ihren Versicherungsnehmern folgende AGB-Klausel, die als § 17 Abs. 5 Buchst. c) Unterbuchst. cc) in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (... ARB 2009; vgl. Anlage K 1) der Beklagten enthalten ist und inhaltsgleich auch in einer Reihe vorausgegangener allgemeiner Rechtsschu...