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OLG München Urteil vom 21.12.2016 - 7 U 3206/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Durch einen Erfüllungsgehilfen fälschlicherweise mitgeteilte Kontoverbindung

 

Normenkette

BGB §§ 242, 254, 278, 280 Abs. 1, § 362

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 05.07.2016; Aktenzeichen 13 HK O 19666/15)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird Ziffer 1 des Endurteils des LG München I vom 5.7.2016 wie folgt gefasst:

"1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.030,73 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.9.2015 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen."

II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 60 % und die Beklagte 40 %. Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin 81 % und die Beklagte 19 %.

IV. Dieses Urteil des Senats sowie das in Ziffer I. genannte Urteil des LG in der Fassung, die es durch dieses Urteil des Senats erhalten hat, sind vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte einen unstreitigen Zahlungsanspruch der Klägerin erfüllt hat durch Überweisung auf ein nicht der Klägerin zugeordnetes Bankkonto, dessen Kontonummer die Beklagte von einem Mitarbeiter der Klägerin mitgeteilt erhalten hat.

Die Beklagte hat beantragt, das Ersturteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hat beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen (§§ 540, 313a ZPO).

II. Die gem. §§ 511 ff ZPO zulässige Berufung der Beklagten ist nur teilweise begründet. Die Beklagte hat durch Überweisung auf ein nicht der Klägerin zugeordnetes Konto den unstreitigen Zahlungsanspruch der Klägerin zwar nicht i.S.v. § 362 Abs. 1 BGB erfüllt, ihr stehen aber Schadens...

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