Leitsatz (amtlich)
Die Anwendung eines üblichen Gliederungsschemata folgenden Nummerierungssystems auf ein möglicherweise urheberrechtlich geschütztes Ordnungssystem ist keine persönliche geistige Schöpfung i.S.v. § 2 Abs. 2 UrhG.
Normenkette
UrhG § 2; UrhG § 97
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 7 HKO 9532/01)
Nachgehend
BGH (Urteil vom 03.11.2005; Aktenzeichen I ZR 311/02)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des LG München I vom 31.10.2001 – 7 HKO 9532/01 – wird als unzulässig verworfen.
II. Auf die Berufungen der Beklagten zu 2) und 3) wird das genannte Urteil insoweit, als die Beklagten zu 2) und 3) verurteilt wurden, aufgehoben. Insoweit wird die Klage abgewiesen.
III. Die Beklagte zu 1) trägt in beiden Rechtszügen 1/3 der Gerichtskosten, 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten. Im Übrigen trägt die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 75.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 2) und 3) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
V. Die Revision der Klägerin zum BGH wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um das Recht der Beklagten, ein Briefmarken-Katalog-Programm mit einer von der Klägerin für urheberrechtsverletzend und wettbewerbswidrig gehaltenen Funktion zu vertreiben.
Die Klägerin betreibt einen Verlag, in dem sie die seit dem Jahre 1910 erscheinenden Michel-Briefmarken-Kataloge herausgibt. Verfasser des ersten „Michel” war Georg Hugo Pau...