Verfahrensgang
LG Augsburg (Urteil vom 12.08.2003; Aktenzeichen 2 O 1153/03) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des LG Augsburg vom 12.8.2003 dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 8.017,05 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.8.2002 zu bezahlen.
II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten beider Rechtszüge hat der Kläger 88 %, die Beklagte 12 % zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweiligen Gegenpartei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erbringung von Versicherungsleistungen aufgrund einer Unfallversicherung. Er schloss bei der Beklagten am 22.3.1974 eine Unfallversicherung mit einer Grundversicherungssumme von 112.000 DM ab. Am 1.2.2000 stürzte er von einer Leiter und wurde dabei verletzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung beantragt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 65.445,38 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 23.8.2002 sowie weitere 561 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.6.2007 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Erholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen sowie durch An...