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OLG München Urteil vom 21.02.2002 - 24 U 570/01

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Normenkette

BGB § 823 Abs. 1, § Abs. 2, § 831; StGB §§ 223, 230

 

Verfahrensgang

LG Memmingen (Aktenzeichen 2 O 2578/00)

 

Tenor

I. Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das Endurteil des LG Memmingen vom 29.5.2001 werden zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt zwei Drittel, die Klägerin ein Drittel der Kosten des Berufungsrechtszuges.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit – die Klägerin i.H.v. 1.500 Euro, die Beklagte i.H.v. 55.000 Euro – abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Beschwer der Beklagten beträgt 38.346,89 Euro, diejenige der Klägerin 19.173,45 Euro.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt Schadenersatz nach einem Bahnunfall.

Am 2.10.1998 wollte die damals 17 Jahre alte Klägerin mit der Bahn von I. nach M. zur Schule fahren. Der Regionalzug RB 5705 (Abfahrtszeit 6.44 Uhr) fuhr aus betrieblichen Gründen, statt wie üblich auf Gleis 2 an diesem Tag auf Gleis 1 ein. Bei Einfahrt des Zuges wollte die Klägerin über einen der beiden schienengleichen, mit Holzbohlen versehenen Übergänge vom Bahnsteig A zum Bahnsteig B gelangen. Dabei wurden sie wie auch ihre sie begleitende Freundin von dem einfahrenden Zug erfasst und schwer verletzt. Unter anderem erlitt die Klägerin ein stumpfes Bauchtrauma mit Leberkontusion, eine Facialisparese rechts, ein Schädelhirntrauma, eine Kopfschwartenablederung, verschiedene Frakturen und Beschädigungen der Zähne 10, 11 und 21. Der linke Vorfuß musste amputiert werden.

Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte habe ihre erhöhten Verkehrssicherungspflichten in Bezug auf die Absicherung des schienengleichen Bahnübergangs und angesichts der Gleisänderung am Unfalltag in besonders hohem Maße verletzt. Deshalb komme auch ...

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