Verfahrensgang
LG Kempten (Urteil vom 12.08.2004; Aktenzeichen 1HK O 2396/03) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des LG Kempten vom 12.8.2004 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger
kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten zuletzt um die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle.
Zwischen Parteien dieses Rechtstreits wurde vor der Insolvenz am 22.3.2003 ein Kaufvertrag über bestimmtes Anlage- und Umlaufvermögen der Klagepartei geschlossen mit einem Zahlungsziel des vereinbarten Bruttokaufpreises von 121.096 EUR am 22.9.2003.
Mit Beschluss vom 1.7.2003 erfolgte auf Antrag ihres Geschäftsführers die Insolvenzeröffnung hinsichtlich der Klagepartei.
Nach Kündigung der Geschäftsverbindung tilgte der frühere Geschäftsführer der Klagepartei Joachim G., der gleichzeitig Geschäftsführer der Beklagtenpartei war, mittels einer entsprechenden persönlichen Darlehensaufnahme im Juli 2003 (Anlage K 11) die gesamten Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin bei der Sparkasse A. i.H.v. ca. 700.000 EUR.
Mit Schreiben vom 1.10.2003 (Anlage B 6) trat die Sparkasse deswegen ihre Ansprüche aus einer Globalabtretung der Insolvenzschuldnerin vom 29.3.2000 (Anlage K 8) und einer Raumsicherungsübereignung des Warenlagers vom 7.3.2003 (Anlage K 9), die die Insolvenzschuldnerin zur Sicherung aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindu...