Verfahrensgang
Nachgehend
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, welchen die Klägerin bei einem Verkehrsunfall am 25.5.1983 gegen 18.15 Uhr auf der Bundesstraße 13 in Reichertshofen erlitten hat.
Die am 3.12.1956 geborene unverheiratete Klägerin, Mutter einer am 26.1.1979 geborenen Tochter, war Beifahrerin im Pkw Marke AUDI 80, amtliches Kennzeichen ... ihres damaligen Freundes G. F. welcher das Fahrzeug steuerte, Er wies am 25.5.1983 um 19.51 Uhr eine mittlere Blutalkoholkonzentration (= BAK) von 2,14 %o auf.
Zur Unfallzeit fuhr der beim Zweitbeklagten haftpflichtversicherte Erstbeklagte mit seinem Pkw Marke VW-Käfer, amtliches Kennzeichen ... auf der Kleiststraße in Reichertshofen, um nach links in die bevorrechtigte Bundesstraße 13 einzubiegen. Er mißachtete die Vorfahrtberechtigung des von rechts herannahenden Pkw Marke AUDI 80 des Fahrers F., der zur Vermeidung eines Zusammenstoßes das Steuer nach rechts riß. Dabei geriet dieser mit seinem Wagen auf das Bankett, lenkte auf die Fahrbahn zurück, schleuderte und prallte auf der Gegenfahrbahn mit dem dort entgegenkommenden Pkw Marke Opel-Kadett, amtliches Kennzeichen ... des Fahrers M., zusammen. Zwischen den Fahrzeugen des Fahrers P. und des Erstbeklagten kam es zu keiner Berührung. Die Klägerin wurde bei dem Unfall erheblich verletzt. Ihre Augenverletzungen führten zur völligen Erblindung. Eine Genesung ist nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht zu erwarten. Der Zweitbeklagte hat vorprozessual der Klägerin einen Betrag von 40.000,- DM bezahlt, den er auf Beträge, die das Gericht für angemessen erachtet, in der zugesprochenen Reihenfolge verrechnet.
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf hundertproze...