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OLG München Urteil vom 20.05.2021 - 6 U 2408/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der widerrechtlichen Entnahme

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung an einer Patentanmeldung steht demjenigen zu, der einen schöpferischen Beitrag zum Gegenstand der Erfindung geleistet hat. (Rn. 50)

2. Schöpferisch ist ein Beitrag, wenn er über eine bloße konstruktive Mithilfe bei der Realisierung der Erfindung hinausgeht. Einer selbstständigen erfinderischen Leistung bedarf es hierfür nicht (Anschluss an BGH GRUR 2020, 1186 - Mitralklappenprothese). (Rn. 50)

 

Normenkette

PatG § 8

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 16.06.2017; Aktenzeichen 21 O 19141/14)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 16. Juni 2017, Az. 21 O 19141/14, wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Landgerichts ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Rechte an einer Erfindung betreffend eine Herzklappenprothese.

Die Klägerin ist ein im Jahr 2006 von dem Herzchirurgen Dr. A. Q. gegründetes, in Kalifornien (USA) ansässiges Unternehmen der Medizintechnik. Bis 2008 war sie vornehmlich mit der Entwicklung eines Systems zum Ersatz von Aortenklappen befasst. Im August 2008 begann sie mit Arbeiten an einer katheterisierbaren, d.h. minimalinvasiv applizierbaren Bioprot...

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