Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadenersatz
Verfahrensgang
LG München II (Urteil vom 22.08.1977; Aktenzeichen 11 O 2315/77) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 22. August 1977 (unter Aufhebung des Kostenausspruchs) abgeändert und wie folgt gefaßt:
1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 1.000,00 (i.W. tausend Deutsche Mark) zu bezahlen.
2) Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Firma …-Werbung GmbH, … 2, DM 1.625,07 (i.W.: tausendsechshundertfünfundzwanzig 7/100 Deutsche. Mark) nebst 4 % Zinsen hieraus seit 22. April 1977 zu bezahlen.
3) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
4) Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 5/8 und die Beklagte 3/8.
II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 4/11, und die Beklagte 7/11.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Wert der Beschwer beträgt für den Kläger DM 1.812,54 und für die Beklagte DM 2.625,07.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadenersatz wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung auf einer Rodelbahn.
Die Beklagte betreibt einen Sessellift auf den … bei B. T., der über eine Mittelstation zur Bergstation auf einer Höhe von ca. 1.220 m führt (vgl. dazu den Übersichtsplan und die Topographische Karte in der Anlage zu Bl. 103 d.A.). Zwischen dieser und dem im Eigentum der Stadt B.T. stehenden B. beginnt eine zur Talstation zurückführende Winterrodelbahn, die – vor allem im Sommer – auch als Zufahrtsstraße zum B. dient. Sowohl die Beklagte als auch der Pächter des B. verleihen im Winter Rodelschlitten und haben hierzu am 9.11.1975 folgende „Vereinbarung” getroffen (vgl. Anl. zu Bl. 17/24 d.A.):
- Die Winterrodelbahn und den Verleih von Rodelschlitte...