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OLG München Urteil vom 19.12.2007 - 7 U 3009/04

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Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen der Haftung einer Bank für die vorsätzliche Verletzung einer Aufklärungspflicht im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften:

War dem Mitarbeiter einer Bank, der einem Kunden Fondsanteile empfohlen hat, nicht bewusst, den Anleger darüber aufklären zu müssen, dass und in welcher Höhe die Bank Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält, so haftet die Bank nicht aus vorsätzlicher Aufklärungspflichtverletzung (Anschluss an BGHZ 170, 226). Auch wenn das Unterlassen der Aufklärung auf einem Organisationsverschulden der Bank beruht, lässt dies allein nicht die Feststellung vorsätzlichen Handelns zu.

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 11 HKO 15075/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.05.2009; Aktenzeichen XI ZR 586/07)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht der H. GmbH (im Folgenden: Zedentin) im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften in Anspruch.

Die Zedentin erwarb nach einem Beratungsgespräch mit Mitarbeitern der Beklagten am 15.2.2000 zwischen dem 16.2. und dem 14.6.2000 über die Beklagte für 141.478,21 EUR Anteile an Aktienfonds und für 106.395,72 EUR Aktien. In den Wertpapierabrechnungen über die Fondsanteile sind nicht besonders ausgewiesene Ausgabeaufschläge zwischen 3 % und 5 % enthalten. Die Beklagte, die aus diesen Aufschlägen und den von den konzerneigenen Fonds e...

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