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OLG München Urteil vom 19.11.2010 - 10 U 4037/05

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Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 04.07.2005; Aktenzeichen 32 O 4783/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.12.2011; Aktenzeichen VI ZR 309/10)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 4. Juli 2005 wird zurückgewiesen.

2. Die Klage auf Feststellung, dass der Rechtsstreit in Höhe von 3.067,75 € erledigt ist, wird abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten der Berufungsverfahren einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte zu 1) (im Folgenden die Beklagte) auf Schadensersatz wegen seiner Kapitalanlage an einem Filmfonds in Anspruch. Mit Zeichnungsschein vom 14.12.2000 (nicht 15.12.2000, wie im Urteil festgehalten) beteiligte der Kläger sich mit einer Kommanditeinlage von 200.000,-- DM zuzüglich eines 5 %-igen Agios, umgerechnet 107.371,29 €, an der Filmfondsgesellschaft V. GmbH & Co. Dritte KG, (nachfolgend: V. 3).

Gesellschaftszweck der V. 3 war laut Prospekt vom 26. Mai 2000 (Anlage K 2), die Entwicklung und die Co-Produktion von kommerziellen Fernseh- und Kinospielfilmen sowie von Fernsehserien und deren umfassende Verwertung. In dem Prospekt ist auch auf die Möglichkeiten und Risiken der Anlage unter Betonung eines "Sicherungsnetzes" in Form einer Reihe von Vorsichtsmaßnahmen zur Absicherung der Risiken hingewiesen. Vorgesehen waren eine Fertigstellungsversicherung, eine Erlösausfallversicherung, die Einrichtung verschiedener Kontrollgremien und eine Mittelverwendungskontrolle durch eine Wirtschaf...

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