Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Verfahrensgang
LG Landshut (Urteil vom 10.02.2010; Aktenzeichen 54 O 3240/09) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 10.02.2010 - 54 O 3240/09, aufgehoben.
II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 1.181,18 nebst Zinsen in Höhe von 1% monatlich aus Euro 53,69 seit 01.03.2007, aus weiteren Euro 53,69 seit 01.04.2007, aus weiteren Euro 53,69 seit 01.05.2007, aus weiteren Euro 53,69 seit 01.06.2007, aus weiteren Euro 53,69 seit 01.07.2007, aus weiteren Euro 53,69 seit 01.08.2007, aus weiteren Euro 53,69 seit 01.09.2007, aus weiteren Euro 53,69 seit 01.10.2007, aus weiteren Euro 53,69 seit 01.11.2007, aus weiteren Euro 53,69 seit 01.12.2007, aus weiteren Euro 53,69 seit 01.01.2008, aus weiteren Euro 53,69 seit 01.02.2008, aus weiteren Euro 53,69 seit 01.03.2008, aus weiteren Euro 53,69 seit 01.04.2008, aus weiteren Euro 53,69 seit 01.05.2008, aus weiteren Euro 53,69 seit 01.06.2008, aus weiteren Euro 53,69 seit 01.07.2008, aus weiteren Euro 53,69 seit 01.08.2008, aus weiteren Euro 53,69 seit 01.09.2008, aus weiteren Euro 53,69 seit 01.10.2008, aus weiteren Euro 53,69 seit 01.11.2008 und aus weiteren Euro 53,69 seit 01.12.2008 zu bezahlen.
III. Die Widerklage wird abgewiesen.
IV. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
VI. Die Revision wird nicht zugelassen.
VII. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.657,02 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Darstellung eines Tatbestandes bedarf es nicht, denn der Wert der Beschwer der Klägerin übersteigt 20.000 Euro nicht (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Nach herrschender Meinung ist § 313 a ZPO, auf den § 540 Abs. 2 ZPO ausdrücklich verweist, auch auf Berufungsurteile anwendbar (Thomas/Putzo, ZPO,...