Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdacht auf Unvollständigkeit oder mangelnde Sorgfalt bei vorgelegter Auskunft
Normenkette
BGB §§ 259, 260 Abs. 2, §§ 2052, 2057 S. 2
Verfahrensgang
LG Landshut (Urteil vom 05.12.2014; Aktenzeichen 73 O 284/14) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des LG Landshut vom 5.12.2014, Az. 73 O 284/14, aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass sie nach bestem Wissen und Gewissen die von ihrem am 13.5.2012 verstorbenen Vater Kurt S. erhaltenen Zuwendungen so vollständig angegeben hat, als sie dazu im Stande ist.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 8.000,00 abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien sind Geschwister und gemäß Testament jeweils Erben zu 38/100 ihres am 13.5.2012 verstorbenen Vaters und streiten um die Auseinandersetzung des hinterlassenen Geldvermögens. Die weitere Tochter des Erblassers, Heidrun J., ist bereits aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden.
Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 22.10.2012 und vom 12.9.2013 (K 1) dazu auffordern lassen, eine vollständige Auskunft über sämtliche finanziellen Zuwendungen des Vaters zu erteilen. Die Beklagte ließ mit Anwaltsschreiben vom 25.9.2013 (K 2) erklären, dass nach mehrfacher Bestätigung des Erblassers alle drei Kinder die gleichen Zuwendungen erhalten hätten; sie habe von Geldtransfers des Vaters keine Kenntnis. Im Übrigen solle der Kläger Auskunft über von ihm Empfangenes geben...