Leitsatz (amtlich)
1. Der mögliche prozessuale Kostenerstattungsanspruch einer Gesellschaft, die im Handelsregister gelöscht wird, während sie an einem laufenden Prozess beteiligt ist, stellt Gesellschaftsvermögen dar, wenn sich der Anspruch gegen einen solventen Schuldner richtet. Die Gesellschaft ist dann nicht vermögenslos und bleibt parteifähig.
2. Gleichwohl begründet die Löschung einer Gesellschaft die Annahme, sie sei auf Dauer wirtschaftlich nicht mehr leistungsfähig.
3. Werkverträge, die die gelöschte Gesellschaft als Auftragnehmerin geschlossen hat, werden deshalb ohne weiteres in das Abwicklungs- und Abrechnungsstadium versetzt. Der Auftraggeber kann Schadensersatz und Minderung ohne Fristsetzung verlangen. Auf vereinbarte Abschlagszahlungen kommt es nicht mehr an.
4. Die in einem Vorprozess über einzelne Abschlagsforderungen rechtskräftig verbrauchten Aufrechnungsforderungen müssen auch im nachfolgenden Prozess über die Schlussabrechnung des Werklohns mit Tilgungswirkung beachtet werden.
Normenkette
FamFG § 394; HGB § 31 Abs. 2, § 131 Abs. 3; BGB a.F. § 634 Abs. 2; ZPO §§ 50, 322 Abs. 2
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 24.11.2006; Aktenzeichen 24 O 412/05) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG München I vom 24.11.2006 - 24 O 412/05, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens in der zweiten Instanz tragen die Kläger zu 64 % und die Beklagte zu 36 %.
3. Die Beklagte trägt ferner die Kosten des Verfahrens in der Revisionsinstanz.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
(abgekürzt nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO)
Gründe
I. Die Kläger begehren mit ihrer Klage die Feststellung, der Beklagten aus dem Kaufvertrag vom 10.9.1993 über eine neu zu errichtende Ei...