Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückzahlung des Kaufpreises und Schadensersatz wegen des Erwerbs eines Fahrzeugs, das von der Manipulation der Schadstoffsoftware im sogenannten Dieselskandal betroffen ist
Normenkette
BGB §§ 218, 294-295, 304, 323 Abs. 1, §§ 346-347, 434 Abs. 1, § 437 Nr. 2, §§ 670, 994; ZPO § 92 Abs. 1, § 529 Abs. 1 Nr. 1, § 543 Abs. 2
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 10.05.2019; Aktenzeichen 41 O 10570/18) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 10.05.2019, Az. 41 O 10570/18, in Tenor Ziff. 1 abgeändert wie folgt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 10.559,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 11.832,21 Euro vom 25.05.2018 bis 19.03.2019, sowie aus einem Betrag von 10.559,93 Euro seit 20.03.2019 sowie weitere Zinsen in Höhe von jeweils vier Prozent
- aus einem Betrag von 13.326,97 Euro vom 27.05.2011 bis 24.05.2018,
- aus einem weiteren Betrag von 200 Euro vom 01.07.2011 bis 24.05.2018,
- aus einem weiteren Betrag von 200 Euro vom 01.08.2011 bis 24.05.2018,
- aus einem weiteren Betrag von 200 Euro vom 01.09.2011 bis 24.05.2018,
- aus einem weiteren Betrag von 200 Euro vom 01.10.2011 bis 24.05.2018,
- aus einem weiteren Betrag von 200 Euro vom 01.11.2011 bis 24.05.2018,
- aus einem weiteren Betrag von 200 Euro vom 01.12.2011 bis 24.05.2018,
- aus einem weiteren Betrag von 200 Euro vom 01.01.2012 bis 24.05.2018,
- aus einem weiteren Betrag von 200 Euro vom 01.02.2012 bis 24.05.2018,
- aus einem weiteren Betrag von 200 Euro vom 01.03.2012 bis 24.05.2018,
- aus einem weiteren Betrag von 200 Euro vom 01.04.2012 bis 24.05.2018,
- aus einem weiteren Betrag von 200 Euro vom 01.05.2012 bis 24.05.2018,
- aus einem weiteren Betrag von 200 Euro vom 01.06.2012 b...