Normenkette
StGB §§ 52, 129a Abs. 1 Nr. 1, §§ 129b, 211-212, 27, 22-23, 53
Tenor
- Der Angeklagte XXX ist schuldig der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland in drei Fällen, davon in einem Fall mit Beihilfe zum versuchten Mord in mindestens 400 tateinheitlichen Fällen und in einem anderen Fall mit versuchtem Mord in einer unbestimmten Vielzahl von rechtlich zusammentreffenden Fällen.
- Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt.
- Die erlittene Auslieferungshaft wird im Maßstab 1 zu 1 angerechnet.
- Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
A. Prozessgeschichte
I. Mit am 7. Oktober 2014 eingegangener Anklageschrift vom 1. Oktober 2014 hat der Generalbundesanwalt dem Angeklagten
"a) tateinheitlich Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland mit versuchter Anstiftung zum Mord und mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat sowie
b) tateinheitlich Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland mit Mord und mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat" zur Last gelegt. Der Senat ließ diese Anklageschrift mit Beschluss vom 13. November 2014 unverändert zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Hauptverfahren, erteilte allerdings zugleich einen rechtlichen Hinweis. Weitere rechtliche Hinweise wurden im Verlauf der Hauptverhandlung erteilt. Insoweit wird auf die Protokolle der Hauptverhandlung vom 17. März 2015 und vom 6. Juli 2015 verwiesen.
II. Der Angeklagte wurde am 1. April 2014 in Prag festgenommen. Am 17. April 2014 erfolgte seine Auslieferung im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens, da der Angeklagte sich mit der Auslieferung einverstanden erklärt hatte. Mit seinem Einverständnis zu einer vereinfachten Auslief...