Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 17.08.2011; Aktenzeichen 29 O 14002/10) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 17.08.2011 wie folgt abgeändert:
1. Ziffer IV. wird wie folgt abgeändert und neu gefasst:
"IV. Die Verurteilung gemäß den Ziffern I. bis III. erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus dem Treuhandvertrag betreffend seine am 02.12.2004 gezeichnete Beteiligung an der Film & Entertainment V. Medienfonds 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von EUR 40.000,00 an die Beklagte."
2. Nach der Ziffer IV. wird folgende neue Ziffer IV. a eingefügt:
"IV. a) Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Rechte des Klägers aus dem Treuhandvertrag betreffend seine am 02.12.2004 gezeichnete Beteiligung an der Film & Entertainment V. Medienfonds 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von EUR 40.000,00 in Verzug befindet."
II. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 17.08.2011 wird zurückgewiesen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadenersatz im Zusammenhang mit der Zeichnung eines Fonds.
Mit Zeichnungsschein vom 02.12.2004 (Anlage K 1) zeichnete der Kläger auf Grund von Gesprächen mit einem Mitarbeiter der Beklagten eine Beteiligung an der Film- und Entertainment V. Medienfonds 4 GmbH & Co. KG (nachfolgend V. 4 genannt) in Höhe von 40.000,00 EUR zuzüglich 5 % Agio. Die Beteiligung wurde in Höhe von...