Leitsatz (amtlich)
1. Zur Unzulässigkeit einer Vollstreckungsabwehrklage, wenn der Titelschuldner seinen Erfüllungseinwand auch im Zwangsmittelverfahren (Zwangsgeld zur Vollstreckung nicht vertretbarer Handlungen) geltend gemacht hat.
2. Erklären die Titelgläubiger im Zwangsmittelverfahren rechtsverbindlich, den Vollstreckungstitel herauszugeben, falls das Vollstreckungsgericht im Zwangsmittelverfahren den Erfüllungseinwand des Titelschuldners als begründet ansieht, kann einer gleichzeitig vom Vollstreckungsschuldner erhobenen Vollstreckungsabwehrklage das Rechtsschutzbedürfnis fehlen.
Normenkette
BGB § 362; ZPO §§ 764, 767, 888
Verfahrensgang
LG München II (Aktenzeichen 11 O 3503/19) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 20.05.2020, Az. 11 O 3503/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München II ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von den Beklagten, seinen Geschwistern, dass die Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftigen Teilurteil des Landgerichts München II vom 24.02.2017, Az.: 13 O 5937/15, wegen Erfüllung für unzulässig erklärt wird.
Der Kläger ist Alleinerbe des am 29.10.2012 verstorbenen Vaters der Parteien, Herrn F. N. Im vorgenannten Verfahren erwirkten die Bekl...